Nicht angezeigte Versammlung in der Innenstadt

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Polizei - Kontrolle (pixabay)

Einsatzkräfte der Polizei verhinderten am Mittwoch, 16. Februar, eine nicht angezeigte Versammlung in der Hammer Innenstadt. Gegen einen 49-jährigen Hammer wurden Strafanzeigen gefertigt.

Eine für Mittwochabend angemeldete Versammlung gegen die Corona-Maßnahmen auf dem Martin-Luther-Platz wurde durch die Anmelderin aufgrund der Unwetterwarnung abgesagt. In den sozialen Medien wurde jedoch kommuniziert, dass Personen sich auch ohne Versammlungsanmeldung treffen und „spazieren“ wollen. Aufgrund dieser Hinweise wurden Bereiche der Hammer Innenstadt durch die Polizei aufgeklärt.

Gegen 18 Uhr konnte auf dem Martin-Luther-Platz eine Ansammlung von zirka 25 Personen festgestellt werden, die mit Lichterketten, Trillerpfeifen, Blasinstrumenten und Trommeln in Richtung Westentor ging.

In der Folge wurde die Ansammlung rechtlich als nicht angezeigte Versammlung eingestuft. Angestrebte Kooperationsgespräche mit der Polizei wurden von den Teilnehmern abgelehnt und ein erforderlicher Versammlungsleiter gab sich nicht zu erkennen.

In Kleingruppen aufgeteilt versuchten sich die Teilnehmer im Bereich der Bahnhofstraße, der Martin-Luther-Straße und der Nassauerstraße – weiterhin lautstark skandierend – zu bewegen. Nach konsequentem Einschreiten der Einsatzkräfte löste sich die Versammlung auf.

Gegen einen 49-Jährigen wurde eine Strafanzeige wegen des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz gefertigt – es besteht der Verdacht, dass es sich um den faktischen Versammlungsleiter handelt. Eine weiteres Strafverfahren wurde gegen den Mann aus Hamm eingeleitet, weil er während der Personalienfeststellung einen Beamten beleidigte.

Die Polizei Hamm weist noch einmal darauf hin, dass es sich bei den in Rede stehenden „Spaziergängen“ um Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes handelt. Auch das neue NRW-Versammlungsgesetz, das seit dem 7. Januar 2022 in Kraft ist, definiert eine Anzeigepflicht. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, stellt das eine strafbare Handlung dar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Quelle: Stadt Hamm

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