Hier ist ab Montag die medizinische Maske Pflicht

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Die aktualisierte Coronaschutzverordnung NRW wurde am Donnerstagabend, 22. Januar, veröffentlicht. Sie gilt ab kommenden Montag, 25. Januar. Ab diesem Tag darf es nicht mehr nur die Stoffmaske beim Einkaufen und Busfahren sein.

Die für viele wichtigste Änderung in der ansonsten nur wenig geänderten Neufassung der Verordnung findet sich unter

§ 3 Alltagsmaske, medizinische Maske

Dort heißt es wörtlich:

(1) Alltagsmasken im Sinne dieser Verordnung sind textile Mund-Nasen-Bedeckungen (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder gleich wirksame Abdeckungen von Mund und Nase aus anderen Stoffen.

Medizinische Masken im Sinne dieser Verordnung sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95).

(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands

1. in geschlossenen Räumlichkeiten der in § 11 Absatz 1 bis 3 genannten Handelseinrichtungen sowie in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen,

2. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen,

3. während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.

Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

(2a) Soweit keine Verpflichtung zum Tragen einer höherwertigen Maske nach Absatz 2 oder anderen Vorschriften dieser Verordnung vorliegt, besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes…

Seit vergangenen Sommer für viele ständige Begleiter, jetzt nur noch bedingt erlaubt: Mund-/Nasenbedeckungen aus Stoff, hier selbstgenäht aus Baumwolle.
Diese Masken sind erlaubt, diese nicht. Grafik: Land NRW

Weitere Regelverschärfungen betreffen den Arbeitsplatz und die Kirchen:

In Gottesdiensten ist künftig ebenfalls die medizinische Maske Pflicht, außerdem haben „Kirchen und Religionsgemeinschaften … Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden spätestens zwei Werktage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen“;

und für Arbeitgeber gilt:

4) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber ergeben sich für die Arbeitstätigkeit einschließlich der betrieblichen und überbetrieblichen praktischen Ausbildung die Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Anforderungen des Arbeitsschutzes, insbesondere den Vorgaben zur Kontaktreduzierung im Betrieb, zum Angebot von Heimarbeit sowie zur Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Bereitstellung von Masken und der Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen der Masken aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Januar 2021 ([BAnz AT Datum Num-mer]), und weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften.

Die gesamte Verordnung, gültig vom 25. Januar bis zum 14. Februar 2021, finden Sie HIER.

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