Auffrischungsimpfung: Viertimpfung ab sofort möglich

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Impfung - Corona (pixabay)
Das Land NRW hat am 16.02. grünes Licht für die Viertimpfung gegeben. Bestimmte Personengruppen können nun an den städtischen Impfangeboten ihre zweite Auffrischungsimpfung erhalten.

Ab sofort können folgende Personengruppen an den städtischen Impfangeboten eine zweite Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten und so ihren Schutz gegen das Coronavirus stärken:

1. Menschen ab dem Alter von 70 Jahren (frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischungsimpfung),

2. Bewohnerinnen und Bewohner sowie Betreute in Einrichtungen der Pflege sowie für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe (frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischungsimpfung),

3. Menschen mit Immundefizienz ab dem Alter von zwölf Jahren (frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischungsimpfung) und

4. Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Kontakt zur Bewohnerschaft bzw. zu Patientinnen und Patienten (frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischungsimpfung).
Personen mit einem Immundefizit benötigen für die Viertimpfung ein Attest ihrer behandelnden Ärztin bzw. ihres behandelnden Arztes. Beschäftigte in den entsprechenden Einrichtungen benötigen einen Nachweis über ihre Tätigkeit – hier reicht eine einfache Arbeitgeberbescheinigungoder z. B. eine Gehaltsabrechnung (analog zur ersten Auffrischungsimpfung). Daneben sollten alle Impflinge wie üblich Krankenkassenkarte, Impfausweis und Lichtbildausweis zur Impfung mitbringen.

Kinder im Alter zwischen fünf und elf Jahren mit Immundefizienz erhalten ihre zweite Auffrischungsimpfung ausschließlich bei ihrem behandelnden Kinderarzt bzw. ihrer behandelnden Kinderärztin. Sie könne nicht bei den städtischen Impfangeboten geimpft werden.

Bewohnerinnen und Bewohner sowie Beschäftigte in Senioren-, Pflege und medizinischen Einrichtungen erhalten ihr Impfangebot i.d.R. über ihre Einrichtung und ggf. kooperierende niedergelassene Ärzte.

Quelle: Stadt Hamm

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