Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz: Übergangsfrist endet am 1. September 2021

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Waffe - Pistole (pixabay)

Mit dem „Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz“ vom 17. Februar 2020 wurden bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine verboten bzw. unter Erlaubnispflicht gestellt.

Personen, die solche Schusswaffen, Waffenteile und -magazine besitzen, können diese noch bis zum 1. September 2021 abgeben oder ihren Besitz durch Anzeige bei der Waffenbehörde legalisieren.

Verboten sind Magazine sowie deren Gehäuse für Langwaffen mit einer Kapazität über 10 Schuss und Magazine sowie deren Gehäuse für Kurzwaffen mit einer Kapazität über 20 Schuss.

Die Handlungsoptionen für den Besitzer hängen hierbei maßgeblich von dem Zeitpunkt des Erwerbs der jeweiligen Gegenstände ab:

Erwerb vor dem 13. Juni 2017:

Verbot wird nicht wirksam, wenn bis zum 1. September 2021 der Besitz der o. g. Gegenstände bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde.

Erwerb am oder nach dem 13. Juni 2017:

Verbot der o. g. Waffen und Gegenstände wird nicht wirksam, wenn bis zum 1. September 2021 ein Antrag beim Bundeskriminalamt gestellt wurde.

Besitzer von Salutwaffen benötigen ab dem 1. September 2021 eine waffenrechtliche Erlaubnis, welche bei der zuständigen Waffenbehörde zu beantragen ist.

Waffenbesitzer haben die Möglichkeit, sich bei Fragen zu den o. g. Regelungen an das zuständige Sachgebiet zu wenden: waffenrecht.hamm@polizei.nrw.de oder telefonisch 02381 916-0.

Die nunmehr verbotenen Schusswaffen, Waffenteile und Magazine können bei der Polizei Hamm kostenfrei abgegeben werden.

Weitere Hinweise und Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite des Polizeipräsidiums Hamm:

https://hamm.polizei.nrw/artikel/oertliche-ansprechpartner-zum-waffenrecht

Quelle: Polizei Hamm

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