Lockerungen der Stadt Hamm: Die neuesten Regelungen und Einschränkungen im Überblick

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Corona (pixabay)

In Hamm sind zurzeit 101 Personen (kein Neuinfizierter gegenüber dem Vortag) akut und nachgewiesen mit dem Coronavirus infiziert: 42 Männer und 59 Frauen (Stand: 10.5.2020). Die allermeisten Patienten sind lediglich leicht erkrankt und zuhause, 23 Personen sind in stationärer Behandlung, davon 5 auf der Intensivstation. 33 vorerkrankte Patientinnen und Patienten mit nachgewiesener Corona-Infektion sind verstorben. 328 Personen (173 Frauen und 155 Männer) sind bereits von der Infektion genesen und gelten als geheilt. In Quarantäne sind derzeit 268 Personen.

Die neuesten Regelungen und Einschränkungen im Überblick:
  • Das Kontaktverbot wird ab Montag, 11. Mai, gelockert: Es dürfen sich die Angehörigen aus zwei Haushalten treffen – zum Beispiel zwei Familien.
  • Restaurants, gastronomische Betriebe und Kneipen dürfen ab Montag, 11. Mai, wieder öffnen. Dabei muss der Betreiber ausreichenden Abstand zwischen den Gästen bzw. Tischen sowie Hygienemaßnahmen (u. a. Desinfektion, Kontaktdaten, …) gewährleisten, an neuralgischen Punkten (Toiletten, Eingang) gilt Maskenpflicht.
  • Kontaktloser Sport ist ab dem 11. Mai wieder möglich.
  • Der Tierpark und der Maxipark sind seit Donnerstag, 7. Mai wieder geöffnet (weitere Infos unten unter dem Punkt „Freizeit“).
  • Die Hammer Spielplätze sind seit dem 7. Mai wieder geöffnet, die reinen Bolzplätze bleiben gesperrt.
  • Seit Donnerstag, 7. Mai, sind die vierten Klassen wieder in den Grundschulen. Ab dem 11. Mai werden alle Grundschulklassen in einem rotierenden System unterrichtet. An den weiterführenden Schulen werden ebenfalls ab dem 11. Mai nach und nach die weiteren Jahrgänge in einem rotierenden System unterrichtet. Von der Stadt Hamm werden weiterhin alle zurückkehrenden Schüler eine unbegrenzt benutzbare Maske erhalten, für deren Reinigung sie selbst verantwortlich sind.
  • In NRW gilt eine Maskenpflicht in Bussen, städtischen Gebäuden, Arztpraxen, Supermärkten und im Einzelhandel und auf Wochenmärkten – für Beschäftigte ebenso wie für Kunden. Die Maskenpflicht gilt auch in Warteschlagen – auch im Freien – vor oder in entsprechenden Einrichtungen. In Restaurants und Gastronomen gilt die Maskenpflicht beim Betreten, an neuralgischen Punkten und an Engstellen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder vor der Einschulung sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Beim Frisörbesuch müssen auch Kinder vor der Einschulung eine Maske tragen.

Quelle: Stadt Hamm

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