Vereinssport, Tattoo, Massage – Erste Eilanträge gegen „Teil-Lockdown“

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Tattoo, Symbolbild - Quelle RB

Am ersten Tag der neuen Coronaschutzverordnung NRW, die unter anderem zahlreiche temporäre Schließungen anordnet (Freizeit, Sport, Gastro), sind bereits erste Eilanträge beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster eingegangen.

  • So geht laut Medienberichten ein Privatmann gegen die Verordnung vor, weil er mit seiner Familie weiter Sport im Verein treiben will.
  • Einen Sammelantrag haben mehr als zwei Dutzend Betreiber von Tattoo- und Piercingstudios zusammen mit einer Kosmetikerin gestellt,
  • ein weiterer Eilantrag stammt von einem mobilen Massagedienst.

Letztere Antragsteller machen eine „Ungleichbehandlung“ geltend, da z. B. Friseure weiter arbeiten und Sonnenstudios weiter geöffnet halten dürfen.

Ein Anwalt sagte der „Rheinischen Post“, es gebe keine „sachliche Rechtfertigung“ dafür, Friseurbesuche als Ausnahme zu erlauben.

In der Coronaschutzverordnung heißt es dazu wörtlich:

„Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind bis zum 30. November 2020 untersagt.“ Als Ausnahmen werden Handwerker, Taxifahrer und Friseure aber auch zum Beispiel Fußpfleger genannt.

Wie berichtet, hatte Ministerpräsident Armin Laschet vor der Presse den „Teil-Shutdown“ damit gerechtfertigt, dass es bei den Schließungen darum gehen, Begegnungen zu verhindern.

Sinngemäß sagte er, es sei dafür egal, ob jemand ein gutes Hygienekonzept hätte oder nicht.

Daraus sei abzuleiten, dass die Schließungen willkürlich erfolgt seien, schlussfolgerten im Anschluss Rechtsexperten in mehreren Medien.

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